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Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsverordnung – BädVerkVO M-V)
Referentenentwurf vom 04.01.2019
vom 2019
Aufgrund des § 10 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M- V S. 226) und § 5 Abs. 5 Landesorganisationsgesetz in Verbindung mit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 (AmtsBl. M-V S. 1066), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 25. September 2014 (AmtsBl. M-V S. 1086) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Justizministerium:
§1 Regelungszweck
Unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Sonn- und Feiertagen werden, um dem regionaltypischen touristischen Bedarf nach Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs im Land Mecklenburg-Vorpommern Rechnung zu tragen, abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Ladenöffnungsgesetz ausnahmsweise die nachfolgenden Ausnahmen in den Grenzen des § 10 Ladenöffnungsgesetz für zulässig erklärt.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 und 2 festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz und der Weltkulturerbestädte Stralsund und Wismar sowie für die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Kur- und Erholungsorten und den anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr
(1) In der Zeit vom 15. April bis 30. Oktober, beziehungsweise 15.März bis 30.Oktober, sofern Ostern in den Monat März fällt, ist der gewerbliche Verkauf in den in der Anlage 1 Teil A und B zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes (LöffG) vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 226) an Sonntagen für sechs Stunden im Zeitraum von 12.00 bis 18.00 Uhr zulässig.
(2) Am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ist der gewerbliche Verkauf nicht freigegeben, außer in den Orten und Ortsteilen der Hansestadt Rostock, OT Warnemünde, Graal-Müritz, Kühlungsborn, Waren (Müritz), Zingst, Boltenhagen, Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und Binz gemäß der Anlage 1, in denen er aufgrund der überragenden touristischen Bedeutung zulässig ist.
(3) Zulässig gemäß Absatz 1 und 2 ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnissen und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikeln und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.
(4) Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf ist
a) der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern,
b) der Verkauf von Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner sowie Lampen und Staubsauger,
c) der Verkauf von Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Laptops, Beamer, Drucker und Faxgeräte,
d) der Verkauf von Autoersatzteilen, Baumaschinen, Reisen, lebenden Tieren, Münzen, Booten, pyrotechnischen Gegenständen, Lotterielosen, Fluggeräten, Antiquitäten, Schusswaffen und Munition, Jagdausrüstungen sowie der Verkauf von Pelzwaren und Uhren sofern diese in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen.
(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist in den in der Anlage 1 Teil C genannten Gebieten der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr der gewerbliche Verkauf an Sonntagen in den Grenzen des § 10 Ladenöffnungsgesetz während der Dauer einer Veranstaltung beziehungsweise Dauer der Öffnung möglich, die in unmittelbarem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser herausragenden Freizeiteinrichtung steht.
Die Anzahl der Sonntage im Jahr ist begrenzt auf die Anzahl der Sonntage, an denen der gewerbliche Verkauf nach § 3 Absatz 1 in dem jeweiligen Jahr zulässig ist.
§ 3 Absatz 3 gilt hinsichtlich des Warensortiments entsprechend. Ausgenommen ist der gewerbliche Verkauf von konfektionell hergestellter Bekleidung (ohne Einbezug von Accessoires), Schuhen, Haushalts- und Sportgeräten, Parfümeriewaren, Uhren, Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik und elektrischen Geräten sonstiger Art.
§ 4 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund
(1) In den in der Anlage 2 festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an 12 Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents.
(2) Ausgeschlossen ist der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.
(3) Der gewerbliche Verkauf ist grundsätzlich an höchstens zwei aufeinander folgenden Sonntagen zulässig. Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister oder Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
§ 5 Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz
Ordnungswidrigkeiten/Beschäftigtenschutzregelungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Ladenöffnungsgesetz vorsätzlic oder grob fahrlässig als Gewerbetreibender im Sinne des § 12 Ladenöffnungsgesetz gewerblichen Verkauf durchführt. Auf die Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz wird hinsichtlich der Zuständigkeiten verwiesen.
(2) Verkaufspersonal darf an Sonntagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufszeiten beschäftigt werden. Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, so sind sie, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13.00 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, oder tatsächlich geschlossen ist, darf die Freizeit nicht gegeben werden.
(3) Mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat muss beschäftigungsfrei sein. Beschäftigte, die mit mindestens einer pflege- bzw. betreuungsbedürftigen familienangehörigen Person, welche auf Hilfe angewiesen ist, in einem Haushalt leben und welche nicht durch eine andere in ihrem Haushalt lebende Person beaufsichtigt beziehungsweise betreut werden kann, sollen in dem jeweiligen Kalendermonat ein zweites Wochenende (Samstag und Sonntag) von der Beschäftigung freigestellt werden. § 10 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 6 Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am ………………… 2019 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am ……………… 2024 außer Kraft mit der Option der Verlängerung um weitere fünf Jahre.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Schwerin, 2019
Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Harry Glawe
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