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Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten
(Bäderverordnung – BäderVO)

vom 15. Juni 2018

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.12.2018 bis 13.12.2023

Aufgrund § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 4 des Ladenöffnungszeitengesetzes vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung trifft unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Sonn- und Feiertagen Regelungen über die Öffnung von Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten und einzeln benannten Gemeinden und Gemeindeteilen, die von besonders starkem Urlaubstourismus geprägt sind, für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs.

§ 2 Anwendungsbereich, Öffnungszeiten

(1) In der Zeit vom 17. Dezember bis 8. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober dürfen Verkaufsstellen in

  1. den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen, die als Kur- und Erholungsorte nach der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort vom 25. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 860), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), anerkannt sind und
  2. den sonstigen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) an Sonn- und Feiertagen für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, geöffnet sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das gewerbliche Feilhalten von Ware außerhalb von Verkaufsstellen gemäß § 1 LÖffZG.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Möbelhäuser, Autohäuser, Baumärkte und Fachmärkte für Elektrogroßgeräte.

(4) Nutzen Verkaufsstellen die Öffnungsmöglichkeit aus besonderem Anlass gemäß § 5 LÖffZG an mehr als zwei Sonn- und Feiertagen im Jahr außerhalb der in Absatz 1 genannten kalendarischen Zeiträume, entfällt für diese Verkaufsstellen die Öffnungsmöglichkeit am vierten Advent desselben Jahres sowie am ersten Sonntag des darauffolgenden Jahres.

(5) Die tägliche Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen in den in Absatz 1 genannten kalendarischen Zeiträumen legt die zuständige Behörde nach Anhörung der Betroffenen sowie der örtlichen Kirchengemeinden durch Allgemeinverfügung fest.

§ 3 Kioske

(1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 LÖffZG, die nicht oder nur teilweise unter die Anlage 1 dieser Verordnung fallen, und in den Gemeinden und Gemeindeteilen, die in Anlage 3 genannt sind, kann einzelnen Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus Kioskwaren besteht, auf besonderen Antrag in der Zeit vom 17. Dezember bis 8. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober an Sonn- und Feiertagen für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr die Öffnung gestattet werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.

(2) An bis zu vier weiteren Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 2 Absatz 1 genannten Zeiträume kann Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus Kioskwaren besteht, in Gemeinden und Gemeindeteilen nach Absatz 1 und in Gemeinden und Gemeindeteilen der Anlagen 1 und 2 in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr die Öffnung gestattet werden.

(3) Die zuständige Behörde setzt die Sonn- und Feiertage und die täglichen Öffnungszeiten nach Absatz 2 durch Verordnung fest.

(4) Kioskwaren sind Bade- und Strandgegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, Postkarten und Briefmarken, Kleinspielzeug, Andenken, Funktionsmaterialien für Film- und Fotozwecke sowie Waren, die für diese Gemeinden kennzeichnend sind.

§ 4 Helgoland

(1) In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Helgoland an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geöffnet sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das gewerbliche Feilhalten von Ware außerhalb von Verkaufsstellen gemäß § 1 LÖffZG.

§ 5 Besonderer Feiertagsschutz

(1) Die §§ 2 bis 4 gelten nicht am Karfreitag und dem ersten Weihnachtstag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur zulässig, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber den Verkauf unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönlich durchführt.

(2) Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen gemäß § 2 nur in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein.

§ 6 Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 LÖffZG. Danach finden die §§ 3 bis 7 und § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), Anwendung. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können verlangen, an einem Sonnabend im Monat von der Arbeit freigestellt zu werden.

§ 7 Zuständige Behörde

Zuständige Behörden nach § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 1 und 3 sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

§ 8 Anlagen

Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9 Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2018 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2023 außer Kraft mit der Option der Verlängerung um weitere fünf Jahre.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 15. Juni 2018
Dr. Bernd Buchholz
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

 

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