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Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Ladenöffnungsgesetz – LöffG M-V)

Vom 18. Juni 2007*

* Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Ladenöffnungszeiten vom 18. Juni (GVOBl. M-V S. 226)

Präambel

Dieses Gesetz dient der Schaffung flexibler Rahmenbedingungen für das gewerbliche Verkaufen von Waren und damit zusammenhängend der Sicherung der sozialen Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der zugelassenen Zeiten unter Berücksichtigung des Schutzes der Sonn- und Feiertage.

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den gewerblichen Verkauf von Waren

  1.  in Verkaufsstellen aller Art,
  2.  in sonstigen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen, falls von ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden,
  3.  außerhalb von Verkaufsstellen.

Dem Verkauf stehen die Entgegennahme von Warenbestellungen und die fachliche Beratung gleich. Ausgenommen ist der Verkauf über elektronische Medien.

§ 2 Begriffsbestimmung

Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3 Allgemeine Verkaufszeiten

(1) Der gewerbliche Verkauf ist an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 bis 22.00 Uhr zulässig. Aus besonderem Anlass ist an vier Samstagen im Jahr der gewerbliche Verkauf bis 24.00 Uhr zulässig. Dieser ist der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(2) Der gewerbliche Verkauf ist ausgeschlossen:

1. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.

(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so ist der gewerbliche Verkauf abweichend von Absatz 2 Nr. 1 für die Dauer von höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr zulässig, wenn überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume verkauft und Gottesdienste nicht gestört werden.

§ 4 Apotheken

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Apotheken auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Es ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygieni- schen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die zuständige Behörde kann für das Gebiet einer Gemeinde oder für Gebiete benachbarter Gemeinden mit mehreren Apotheken anordnen, dass während der Zei- ten, in denen der Verkauf nicht zugelassen ist (§ 3 Abs. 2), abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an- sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Die Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 Sonderverkaufszeiten

(1) Der Verkauf ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen höchstens für fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen sowie Zeitungen und Zeitschriften zugelassen, sofern die vorgenannten Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Daneben dürfen als Nebensortiment auch Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen verkauft werden. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführen.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen auch an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages geöffnet sein. In den in § 3 Abs. 2 genannten Zeiten ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen sowie auf Flughäfen und in Fährhäfen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr. In den in § 3 Abs. 2 genannten Zeiten ist nur der Verkauf von Reisebedarf zulässig. Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4 .

(4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der gewerbliche Verkauf von Waren an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, für die Dauer von höchstens fünf Stunden in Gemeinden zulässig, deren Gebiet in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle zur Republik Polen gelegen ist.

§ 6 Verkauf an Sonntagen aus besonderem Anlass

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zulässig. Diese Tage werden durch das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus oder von den von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen frei gegeben. Der Zeitraum ist anzugeben. Er muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht an Sonntagen des Monats Dezember mit Ausnahme des ersten Advents.

§ 7 Arbeitszeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen; Beschäftigtenschutzregelungen

(1) Verkaufspersonal darf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufszeiten (§§ 3 bis 6, 10 und 11 sowie der hierauf gestützten Vorschriften) beschäftigt werden. Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.

(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Beschäftigten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Im Verkauf, der nach den §§ 5, 10 und 11 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zugelassen ist, dürfen die jeweiligen Beschäftigten nur an jährlich höchstens 22 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eingesetzt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bewilligen, wobei mindestens 15 freie Sonntage für die Beschäftigten erhalten bleiben müssen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(5) Werden Beschäftigte an einem Sonn- und gesetzlichen Feiertag eingesetzt, so sind sie, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13.00 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden. Mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat muss beschäftigungsfrei sein.

(6) Beschäftigte dürfen pro Doppelwoche nur bis zur Hälfte der Werktage über 20.00 Uhr hinaus beschäftigt werden. Bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an Werktagen ab 20.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen soll auf die sozialen Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die geleisteten Arbeitsstunden nach 20.15 Uhr eine angemessene Zahl bezahlter freier Arbeitsstunden oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Freistellungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Entstehen zu gewähren. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.

(7) Beschäftigte, die mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine pflegebedürftige angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgen, sind auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr freizustellen. Der Anspruch besteht nicht, soweit die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person gewährleistet ist.

(8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Beschäftigte in Apotheken keine Anwendung.

§ 8 Verzeichnisse

Die in § 1 genannten Gewerbetreibenden, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der über die werktägliche Arbeitszeit bis 20.00 Uhr hinausgehenden Arbeitszeit der Beschäftigten und über die diesen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit zu führen. Dies gilt nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken.

§ 9 Aufsicht und Auskunft

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz in diesem Gesetz und den hierauf erlassenen Vorschriften übt das Landesamt für Gesundheit und Soziales aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht beteiligt werden, bestimmt das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus durch Rechtsverordnung.

(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwendung.

(3) Die in § 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Behörden, denen aufgrund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Sie sind verpflichtet, das Verzeichnis gemäß § 8, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 obliegt auch den im Rahmen des § 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

§ 10 Bäder- und Fremdenverkehrsorte

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen ausnahmsweise in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr abweichend von § 3 Abs. 2 an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, der gewerbliche Verkauf zugelassen werden darf. Die Öffnungszeiten müssen außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste liegen. Der Monat Dezember darf, mit Ausnahme des ersten Advents, nicht frei gegeben werden.

§ 11 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 6 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend notwendig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 1

  1. entgegen § 3 Abs. 1 an einem Samstag nach 22.00 Uhr gewerbliche Verkäufe tätigt oder zulässt, ohne dass er der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich angezeigt hat, dass er an diesem Samstag bis 24.00 Uhr gewerblich verkaufen wird
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gewerbliche Verkäufe tätigt oder zulässt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, nach 14.00 Uhr gewerbliche Verkäufe tätigt oder zulässt,
  4. entgegen § 3 Abs. 3 am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, länger als drei Stunden gewerbliche Verkäufe tätigt oder zulässt, bei denen es sich nicht überwiegend um Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume handelt oder nach 14.00 Uhr gewerbliche Verkäufe tätigt oder zulässt,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen andere Waren als Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel verkauft,
  6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gewerbliche Verkäufe für über fünf Stunden tätigt oder zulässt,
  7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen andere Waren als Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen sowie Zeitungen und Zeitschriften verkauft,
  8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen sowie Zeitungen und Zeitschriften verkauft, ohne dass die vorgenannten Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen,
  9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Lebens- und Genussmittel in größeren Mengen verkauft,
  10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Waren verkauft, die für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig sind und weder Ersatzteile für Kraftfahrzeuge noch Betriebsstoffe und Reisebedarf sind,
  11. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Waren verkauft, die nicht den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind,
  12. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 am 24. Dezember nach 17.00 Uhr gewerbliche Verkäufe tätigt oder zulässt,
  13. entgegen § 5 Abs. 4 an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, für mehr als fünf Stunden in Gemeinden, deren Gebiet in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle zur Republik Polen gelegen ist, gewerbliche Verkäufe tätigt oder zulässt,
  14. entgegen § 7 Abs. 1 Verkaufspersonal an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen über die zugelassenen Verkaufszeiten (§§ 3 bis 6, 10 und 11 sowie den hierauf gestützten Vorschriften) hinaus beschäftigt,
  15. entgegen § 7 Abs. 2 die Beschäftigungszeit des einzelnen Beschäftigten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen acht Stunden überschreitet,
  16. entgegen § 7 Abs. 3 die jeweiligen Beschäftigten über jährlich 22 Sonn- und gesetzliche Feiertage hinaus einsetzt,
  17. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 Beschäftigte, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag für länger als drei Stunden eingesetzt wurden, nicht an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr freistellt,
  18. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 Beschäftigte, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag für länger als sechs Stunden eingesetzt wurden, nicht an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freistellt,
  19. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Beschäftigte, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis zu drei Stunden beschäftigt wurden, nicht an jedem zweiten Sonntag oder in jeder zweiten Woche an einem Nachmittag ab 13.00 Uhr beschäftigungsfrei stellt, und auch nicht die Freizeit an einem Nachmittag am Samstag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt,
  20. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 Freizeit während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, gewährt,
  21. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 Beschäftigte nicht mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat beschäftigungsfrei stellt,
  22. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Beschäftigte pro Doppelwoche über die Hälfte der Werktage über 20.00 Uhr hinaus beschäftigt,
  23. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 und 3, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die geleisteten Arbeitsstunden nach 20.15 Uhr nicht eine angemessene Zahl bezahlter freier Arbeitsstunden binnen acht Wochen nach deren Entstehen gewährt oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewährt,
  24. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 Freizeit während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, gewährt,
  25. entgegen § 7 Abs. 7 eine Beschäftigte, die mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt lebt oder eine pflegebedürftige angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgt, auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr nicht freistellt,
  26. entgegen § 8 Satz 1 ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der über die werktägliche Arbeitszeit bis 20.00 Uhr hinausgehenden Arbeitszeit der Beschäftigten und über die diesen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit nicht führt,
  27. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 gegenüber Behörden, denen aufgrund des § 9 Abs. 1 die Aufsicht obliegt, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben nicht oder nicht wahrheitsgemäß und vollständig macht,
  28. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis gemäß § 8, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, nicht vorlegt oder zur Einsicht zusendet,
  29. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 die Verzeichnisse und Unterlagen mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Eintragung nicht aufbewahrt.

(2) Arbeitnehmerin oder beschäftigter Arbeitnehmer entgegen§ 9 Abs. 4 gegenüber Behörden, denen aufgrund des § 9 Abs. 1 die Aufsicht obliegt, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben nicht oder nicht wahrheitsgemäß und vollständig macht, eine Auskunft nicht wahrheitsgemäß oder vollständig erteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(4) Wer vorsätzlich als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 1 eine der in Absatz 1 Nr. 14 bis 22 sowie 24 und 25 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bestraft.

§ 13 Bestimmung der zuständigen Behörden

(1) Soweit in diesem Gesetz auf die zuständige Behörde verwiesen wird, ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zuständig. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 .

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auf andere Behörden übertragen.

§ 14 Übergangsregelungen

Regelungen, die aufgrund bisher geltenden Rechts erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen und können im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verändert werden.


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