Satzung des Vereins Handelsverband Ostseeküste

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Handelsverband Ostseeküste

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Handelsverband Ostseeküste e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock-Warnemünde.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der Einzelhandelsstruktur in den einzelhandelsgeprägten Kur- und Erholungsorten der Ostseeküste Mecklenburg-Vorpommerns, insbesondere der Orte Boltenhagen – Rerik – Kühlungsborn – Warnemünde – Graal-Müritz – Wustrow – Ahrenshoop – Prerow – Zingst – Hiddensee – Binz – Göhren – Sellin – Zinnowitz – Bansin – Heringsdorf – Ahlbeck – Waren (Müritz). Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Entwicklung der Vielfältigkeit und Differenziertheit einer anspruchsvollen, hochwerten und langlebigen Kultur des Einzelhandels in seiner Erlebnisfunktion. Der Verein strebt den Zusammenschluss möglichst aller Gewerbetreibenden des Einzelhandels in den genannten Orten mit überragender touristischer Bedeutung an. Oberstes Ziel des Vereins ist es, die Freigabe der Ladenöffnungszeiten für die Einzelhändler in den betreffenden Orten zu erwirken. Ziel ist auch die Verhinderung einer landesweiten völligen Freigabe der Ladenöffnungszeiten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

– Der Verein soll Vermittler zwischen dem Einzelhandel, der Verwaltung, der Politik, den Kirchen und anderen Interessenvertretern sein.

– Der Verein wirkt auf eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einzelhandel hin. Das betrifft die Ladenöffnungszeiten, eine besucherfreundlichere Infrastruktur und die städtebauliche Planung (u.a. Konkurrenz mit Einkaufszentren).

– Der Verein wird die besonderen Bedingungen und die Situation des Einzelhandels in den touristischen Zentren darstellen und in der Öffentlichkeit kommunizieren. Grundlage dessen sollen auch empirisch-statistische Auswertungen und Analysen der dies betreffenden Strukturen sein.

(3) Der Verein kann selbst Mitglied in anderen Vereinen werden.

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins können sowohl natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als auch juristische Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sein. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten.

 (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Spenden  

Mitgliedsbeiträge oder Umlagen werden nicht erhoben. Die Ausgaben des Vereins werden durch Spenden und Zuwendungen bestritten.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand hat mindestens einen, höchstens jedoch 7 Mitglieder. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes (Abs. 3) durch Beschluss festgelegt. 

(2) Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, so ist eines der Mitglieder als Vorsitzender zu wählen, besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, so ist zudem eines der Mitglieder als stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine Abberufung während der laufenden Amtszeit gem. Satz 1 ist nur aus wichtigem Grund möglich; Satz 2 gilt für diesen Fall sinngemäß. 

(4) Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende – sofern ein solcher besteht – sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt; im Übrigen gilt hinsichtlich der Vertretung die gesetzliche Regelung des Mehrheitsprinzips.

§ 6 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden – sofern ein solcher besteht – durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden – sofern ein solcher besteht – geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Warnemünde, 06.12.2010 

Beitrag teilen: