Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe hat am Mittwoch in Schwerin mit Vertretern der Gewerkschaft Ver.di Nord sowie dem Landestourismusverband M-V die Eckpunkte einer neuen Bäderverkaufs-Verordnung für Mecklenburg-Vorpommern (Bäderregelung) vorgestellt.

Die Bäderregelung soll zur Saison 2019 in Kraft treten und bis 2024 in Kraft bleiben. Zudem gibt es eine Option zur Verlängerung um weitere fünf Jahre. Angedacht ist es, touristische Orte und Orts­teile zu evaluieren.

Privilegierte Orte

Die neue Regelung sieht 72 Orte und Ortsteile vor. 12 Orte und Ortsteile sind aus dem Anwendungsbereich der Bäderregelung herausgefallen. Fünf Ortsteile wurden zusätzlich aufgenommen, denn es wurde § 5 der Bäderverkaufs-Verordnung gestrichen. Dieser erfasste herausgehobene Freizeiteinrichtungen. Die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr (herausragende Freizeiteinrichtungen) werden in der neuen Regelung konkret benannt (Anlage 1 Teil C) und in § 3 Abs. 5 inhaltlich geregelt. In der bisherigen Regelung waren 79 Orte bzw. Ortsteile enthalten.

Anzahl der Sonntage/Saison

Kernpunkt des Kompromisses ist es, das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ stärker zu berücksichtigen. Aus dem Verhältnis von Urlaubern zu Einheimischen folgt eine Konkretisierung der Saison, die nunmehr am 15. April beginnt und am 30. Oktober endet. Ergänzend gibt es eine „Osterregelung“: Wenn Ostern in den März fällt, beginnt die Saison am 15. März. Der Verkauf ist in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

Warenkorb

Das Warensortiment wird weiter beibehalten. Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikel und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.

Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf ist der Verkauf unter anderem in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern; der Verkauf von Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner sowie Lampen und Staubsauger; der Verkauf von Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Laptops, Beamer, Drucker und Faxgeräte.

Verkaufsflächenbegrenzung

Eine Begrenzung der Verkaufsfläche entfällt zukünftig.

Weltkulturerbestädte

Die Regelung in § 4 der Bäderverkaufs-Verordnung zum gewerblichen Verkauf in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund wird beibehalten. In den festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund soll der Verkauf an 12 Sonntagen (+ vier Sonntage im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes) weiter erhalten bleiben.

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz

Die Rechte zum Arbeitnehmerschutz bleiben so wie in der bisherigen Verordnung beibehalten.

Der Referentenentwurf zur neuen Bäderverkaufsordnung findet sich hier zum Download.

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